SPANIEN STEUERRECHT SEITE 319 GRUPPE 2FACH 5 Spanien plant die einfuhrung von Dokumentationsvorschriften fur Verrechnungspreise Susanne hammerschmitt und Katharina mank Bislang enthalt das spanische Korperschaftsteuergesetz nur wenige Vorschriften, die sich mit grenzuberschreitenden Transaktionen beschaftigen. Der Steuerpflichtige ist zwar verpflichtet, seine Verrechnungspreise entsprechend dem Fremdvergleichs- grundsatzzu gestalten, Dokumentationspflichten bestehen aber lediglich fur Kosten- lagevertrag Nachdem im Jahr 2004 die Einfuhrung neuer Verrechnungspreisbestimmung scheiterte, legte die spanische Regierung am 10.3. 2006 einen neuen Gesetzesentwurf vor,der im Falle seines Inkrafttretens die Verrechnungspreisregelungen in Spanien erheblich erweitern wurde Das Herzstuck des geplanten Gesetzes sind umfangreiche Dokumentationsvorschriften fur Verrechnungspreise, die aufgrund des weiten Begriffs der verbundenen Parteien und der Erfassung innerstaatlicher Transaktionen weit reichende Konsequenzen nach sich ziehen werden Ein vorlaufiger Entwurf wurde bereits am 30.12 2005 bekannt gegeben. Es wird erwartet, dass die neuen RegeIn im Oktober oder November 2006 verabschiedet werden und mit Wirkung zum 1.1. 2007 in Kraft treten. Der folgende Beitrag soll einen Uberblick uber die bestehenden spanischen Regelungen und die geplanten Anderun- gen geben INHALTSUBERSICHT L. Die bestehende Rechtslage in Spanien IL. Geplante Anderungen der spanischen Verrechnungspreisvorschriften mmerschmitt, MBL und Rechtsanwaltin Katharina Mank, LLM sind Mitarbeiterinnen der German Transfer Pricing Group bei Deloitte in Dusseldorf. WBNr.20vom25.10.2006 989
Spanien plant die Einführung von Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise Susanne Hammerschmitt und Katharina Mank* Bislang enthält das spanische Körperschaftsteuergesetz nur wenige Vorschriften, die sich mit grenzüberschreitenden Transaktionen beschäftigen. Der Steuerpflichtige ist zwar verpflichtet, seine Verrechnungspreise entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz zu gestalten, Dokumentationspflichten bestehen aber lediglich für Kostenumlageverträge. Nachdem im Jahr 2004 die Einführung neuer Verrechnungspreisbestimmungen scheiterte, legte die spanische Regierung am 10.3.2006 einen neuen Gesetzesentwurf vor, der im Falle seines Inkrafttretens die Verrechnungspreisregelungen in Spanien erheblich erweitern würde. Das Herzstück des geplanten Gesetzes sind umfangreiche Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise, die aufgrund des weiten Begriffs der verbundenen Parteien und der Erfassung innerstaatlicher Transaktionen weit reichende Konsequenzen nach sich ziehen werden. Ein vorläufiger Entwurf wurde bereits am 30.12.2005 bekannt gegeben. Es wird erwartet, dass die neuen Regeln im Oktober oder November 2006 verabschiedet werden und mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft treten. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die bestehenden spanischen Regelungen und die geplanten Änderungen geben. Inhaltsübersicht I. Die bestehende Rechtslage in Spanien II. Geplante Änderungen der spanischen Verrechnungspreisvorschriften * Rechtsanwältin Susanne Hammerschmitt, MBL, und Rechtsanwältin Katharina Mank, LL.M., sind Mitarbeiterinnen der German Transfer Pricing Group bei Deloitte in Düsseldorf. Spanien Steuerrecht Seite 319 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006 989
DOKUMENTATIONSVORSCHRIFTEN FUR FACH D GRUPPE 2 SEITE 320 I Die bestehende Rechtslage in Spanien 1. Die Besteuerung von Gesellschaften nach dem spanischen Recht Die wesentlichen spanischen Regelungen zur Besteuerung von Gesellschaften sind im spanischen Korperschaftsteuergesetz von 1995(Ley del Impuesto sobre la Renta -1995 enthaiten In Spanien unterliegen alle Arten von Gesellschaften und sonstige juristische Personen der Impuesto sobre Sociedades(Korperschaftsteuer/, Gesellschaftsteuer")und der Impuesto sobre Actividades Economicas(kommunalen Gewerbesteuer) Die BGB-Gesellschaft spielt im spanischen Korperschaftsteuerrecht eine Sonderrolle. Sie ist nur insoweit steuerpflichtig, ils sie nach au Ben auftritt und somit keine Innengesellschaft ist Auslandische Gesellschaften, d h Gesellschaften, die nach auslandischem Recht gegrundet wurden, werden nach spani schem Recht qualifiziert, so werden beispielsweise deutsche Personengesellschaften in Spanien als Korperschaftsteuersubjekte angesehen Strukturell unterscheidet sich die spar sche von der deutschen Korperschaftsteuer dadurch, dass wirtschaftslenkende Vergunstigun- gen -entsprechend der spanischen Einkommensteuer von der tariflichen Korperschaft- steuer abgezogen werden, bei sog transparenten Gesellschaften ein Durchgriff auf die Gesellschafter moglich ist und die Korperschaftsteuer-Belastung der Dividende nicht -wie in Deutschland -durch eine Gliederungsrechnung auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt werden muss, weil die Entlastung nicht an die tatsachlich gezahlte Korperschaftsteuer anknupft, sondern BezugsgrolSe der gezahlten Dividende ist(vgl. Selling, in: Debatin/asser meyer,a a.O. Rn. 12). Auf das Welteinkommen jeder in Spanien ansassigen juristischen Person wird grundsatzlich die spanische Korperschaftsteuer von derzeit 35 erhoben Gleiches gilt fur Einkunfte und VerauBerungsgewinne der in Spanien belegenen Betriebs- statten nicht ansassiger Gesellschaft 2. Die Bestimmung angemessener Verrechnungspr Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta regelt die Behandlung von Einnahmen und Auf- endungen im Hinblick auf Transaktionen zwischen verbundenen Parteien Der Begriff der verbundenen Partei ist sehr weit. Er umfasst die Geschaftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen Stammhaus und Betriebsstatte und Gesellschaft und Gesellschafter, bzw. Verwaltungsraten Verrechnungspreise zwischen diesen verbunde- nen Parteien mussen dem international anerkannten arms length principle genugen Nach dem derzeit in Spanien geltenden Recht finden die von der OECD anerkannten transaktionsbezogenen Standardmethoden, also die Preisvergleichsmethode, die Wiederver- kaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Anwendung 990 WBNr.20vom25.10.2006
I. Die bestehende Rechtslage in Spanien 1. Die Besteuerung von Gesellschaften nach dem spanischen Recht Die wesentlichen spanischen Regelungen zur Besteuerung von Gesellschaften sind im spanischen Körperschaftsteuergesetz von 1995 (Ley del Impuesto sobre la Renta – 1995) enthalten. In Spanien unterliegen alle Arten von Gesellschaften und sonstige juristische Personen der Impuestosobre Sociedades (Körperschaftsteuer/„Gesellschaftsteuer“) und der Impuesto sobre Actividades Económicas (kommunalen Gewerbesteuer). Die BGB-Gesellschaft spielt im spanischen Körperschaftsteuerrecht eine Sonderrolle. Sie ist nur insoweit steuerpflichtig, als sie nach außen auftritt und somit keine Innengesellschaft ist. Ausländische Gesellschaften, d. h. Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, werden nach spanischem Recht qualifiziert, sowerden beispielsweise deutsche Personengesellschaften in Spanien als Körperschaftsteuersubjekte angesehen. Strukturell unterscheidet sich die spanische von der deutschen Körperschaftsteuer dadurch, dass wirtschaftslenkende Vergünstigungen – entsprechend der spanischen Einkommensteuer – von der tariflichen Körperschaftsteuer abgezogen werden, bei sog. transparenten Gesellschaften ein Durchgriff auf die Gesellschafter möglich ist und die Körperschaftsteuer-Belastung der Dividende nicht – wie in Deutschland – durch eine Gliederungsrechnung auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt werden muss, weil die Entlastung nicht an die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer anknüpft, sondern Bezugsgröße der gezahlten Dividende ist (vgl. Selling, in: Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Rn. 12). Auf das Welteinkommen jeder in Spanien ansässigen juristischen Person wird grundsätzlich die spanische Körperschaftsteuer von derzeit 35 % erhoben. Gleiches gilt für Einkünfte und Veräußerungsgewinne der in Spanien belegenen Betriebsstätten nicht ansässiger Gesellschaften. 2. Die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta regelt die Behandlung von Einnahmen und Aufwendungen im Hinblick auf Transaktionen zwischen verbundenen Parteien. Der Begriff der verbundenen Partei ist sehr weit. Er umfasst die Geschäftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, Stammhaus und Betriebsstätte und Gesellschaft und Gesellschafter, bzw. Verwaltungsräten. Verrechnungspreise zwischen diesen verbundenen Parteien müssen dem international anerkannten arm’s length principle genügen. Nach dem derzeit in Spanien geltenden Recht finden die von der OECD anerkannten transaktionsbezogenen Standardmethoden, also die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Anwendung. Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 320 Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise 990 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006
SPANIEN STEUERRECHT SEITE 321 GRUPPE 2 FACH 5 Diese drei Standardmethoden stehen jedoch gem. Art. 16.3 Ley del Impuesto sobre la Renta nicht gleichberechtigt nebeneinander, vielmehr muss zuerst die Preisvergleichsmethode zur Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises herangezogen werden Sollte es nicht moglich sein, den ublichen Marktpreis nach dieser Methode zu ermitteln, finden die wieder- rkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Anwendung Fuhrt keine der vor- stehenden Methoden zu einem sachgerechten Ergebnis, kann die Gewinnaufteilungsme thode herangezogen werden Allerdings sind der Steuerpflichtige und die spanische Finanz- verwaltung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht berechtigt, die Nettomargen- methode(TNMM)anzuwenden, obwohl diese in der Praxis trotzdem eingesetzt wird, wenn keine der anderen Methoden geeignet ist. 3. Dokumentationspflichten fur Verrechnungspreise in Spanien eit dem 15.9.2004(vgl. Orden del Ministerio de Economia 3050/2004)enthalt Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta Dokumentationspflichten fur grenzuberschreitende Transaktionen se Dokumentationspflichten betreffen allerdings nur Kostenumlagevertrage fur admi- nistrative Dienstleistungen und Forschungs-und Entwicklungstatigkeiten In beiden Fallen sind Aufwendungen nur abzugsfahig, wenn im Vorhinein abgeschlossene, schriftliche Ver- trage den Inhalt der Leistungen und den entsprechenden Umlageschlussel festlegen Zudem hat der Steuerpflichtige nach der spanischen Rechtsprechung der Finanzverwaltung den okonomischen Nutzen von Dienstleistungen nachzuweisen(vgl. Wix, TMTR 2006, Vol. 14, No.18,S.782) Fur alle anderen Transaktionen existieren bislang keine gesetzlichen Dokumentationspflich- ten Typischerweise fordern die spanischen Finanzbehorden im Rahmen von Betriebsprufun gen jedoch trotzdem regelmaBig bestimmte Unterlagen an, wie Z B. Vertrage und andere Dokumente, aus denen sich die Bestimmung der konzerninternen Verrechnungspreise ergibt 4. Anpassungen unangemessener Verrechnungspreise Spezielle Verrechnungspreisbetriebsprufungen sind bislang in Spanien auBerst selten Dieser Bereich wird zumeist im Rahmen von allgemeinen Korperschaftsteuerprufungen mit erfasst Die Betriebsprufer sind nicht auf den Bereich Verrechnungspreise spezialisiert Das derzeit geltende spanische Steuergesetz schreibt eine Anpassung der Verrechnungspreise bei einer Verlagerung oder Minderung der inlandischen Steuerlast durch Geschaftsbeziehun- gen zwischen verbundenen Parteien zu nicht fremdublichen Preisen vor. Allerdings hat die Finanzverwaltung von ihrer Anpassungsbefugnis bislang nur in sehr geringem Umfang Gebrauch gemacht. Dies liegt vor allem an der Beweislast fur die Unangemessenheit von WBNr.20vom25.10.2006 991
Diese drei Standardmethoden stehen jedoch gem. Art. 16.3 Ley del Impuesto sobre la Renta nicht gleichberechtigt nebeneinander, vielmehr muss zuerst die Preisvergleichsmethode zur Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises herangezogen werden. Sollte es nicht möglich sein, den üblichen Marktpreis nach dieser Methode zu ermitteln, finden die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Anwendung. Führt keine der vorstehenden Methoden zu einem sachgerechten Ergebnis, kann die Gewinnaufteilungsmethode herangezogen werden. Allerdings sind der Steuerpflichtige und die spanische Finanzverwaltung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht berechtigt, die Nettomargenmethode (TNMM) anzuwenden, obwohl diese in der Praxis trotzdem eingesetzt wird, wenn keine der anderen Methoden geeignet ist. 3. Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise in Spanien Seit dem 15.9.2004 (vgl. Orden del Ministerio de Economía 3050/2004) enthält Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta Dokumentationspflichten für grenzüberschreitende Transaktionen. Diese Dokumentationspflichten betreffen allerdings nur Kostenumlageverträge für administrative Dienstleistungen und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. In beiden Fällen sind Aufwendungen nur abzugsfähig, wenn im Vorhinein abgeschlossene, schriftliche Verträge den Inhalt der Leistungen und den entsprechenden Umlageschlüssel festlegen. Zudem hat der Steuerpflichtige nach der spanischen Rechtsprechung der Finanzverwaltung den ökonomischen Nutzen von Dienstleistungen nachzuweisen (vgl. Wix, TMTR 2006, Vol. 14, No. 18, S. 782). Für alle anderen Transaktionen existieren bislang keine gesetzlichen Dokumentationspflichten. Typischerweise fordern die spanischen Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen jedoch trotzdem regelmäßig bestimmte Unterlagen an, wie z. B. Verträge und andere Dokumente, aus denen sich die Bestimmung der konzerninternen Verrechnungspreise ergibt. 4. Anpassungen unangemessener Verrechnungspreise Spezielle Verrechnungspreisbetriebsprüfungen sind bislang in Spanien äußerst selten. Dieser Bereich wird zumeist im Rahmen von allgemeinen Körperschaftsteuerprüfungen mit erfasst. Die Betriebsprüfer sind nicht auf den Bereich Verrechnungspreise spezialisiert. Das derzeit geltende spanische Steuergesetz schreibt eine Anpassung der Verrechnungspreise bei einer Verlagerung oder Minderung der inländischen Steuerlast durch Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Parteien zu nicht fremdüblichen Preisen vor. Allerdings hat die Finanzverwaltung von ihrer Anpassungsbefugnis bislang nur in sehr geringem Umfang Gebrauch gemacht. Dies liegt vor allem an der Beweislast für die Unangemessenheit von Spanien Steuerrecht Seite 321 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006 991
. GRUPPE DOKUMENTATIONSVORSCHRIFTEN FUR 2 SEITE 322 Verrechnungspreisen, die nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen den Steuerbe- horden obliegt (vgl. Aguaron/Garcia, TMTR 2005, Vol. 14, No. 10, Special Report, S. 26). Die Beweislastverteilung wirkt sich umso mehr aus, als die Steuerzahler nicht verpflichtet sind, eine Dokumentation zu erstellen. Zudem existieren in Spanien keine Strafgebuhren fur die Anpassung von Verrechnungspreisen 5. Advance Pricing Agreements Seit 1996 existieren in Spanien Regelungen zum Abschluss von unilaterale, bilateralen und multilateralen Advance Pricing Agreements(APAs). Danach kann vor der Durchfuhrung grenzuberschreitender Transaktionen ein Antrag auf ein APA bei den spanischen Finanzbe- horden gestellt werden Der Antrag des Steuerpflichtigen muss folgende Angaben enthalten eine Beschreibung der erfassten Transation(en); eine Beschreibung und Begrundung fur die Anwendung der Verrechnungspreismethode eine Auflistung von comparables( Vergleichsunternehmen e Gewinnaufteilung zwischen den Beteiligten; Informationen uber vergleichbare abgeschlossene APAs oder APA-Antrage in anderen Staaten; und eine Beschreibung aller weiteren Transaktionen zwischen den Beteiligten. Bislang wurde in der Praxis von der Moglichkeit, im Voraus Vereinbarungen zur Festlegung von Verrechnungspreisen durch APAs zu treffen, kaum Gebrauch gemacht. Dies liegt vor- angig an den bestehenden weichen Verrechnungspreisbestimmungen, die den Steuerpflich- tigen keinen Grund geben, hohen administrativen Aufwand zu betreiben. Mangels Strafvor- schriften und im Hinblick auf die Beweislastverteilung zu Lasten der Finanzverwaltung hatten internationale Konzerne in Spanien bislang kaum mit steuerlichen Konsequenzen aus ihrer Verrechnungspreisgestaltung zu rechne lL Geplante Anderungen der spanischen Verrechnungspreisvorschriften e geplanten Anderungen der spanischen Verrechnungspreisvorschriften bestehen im Wesentlichen in einer Anderung des Art. 16 Ley del Impuesto sobre la Renta(Entwurfsfassung in TMTR 2006, Vol 14, No. 18, S. 742) 1. Die neuen Dokumentationspflichten Der Gesetzesentwurf sieht zunachst vor, Steuerzahler zur Erstellung einer Verrechnung preisdokumentation zu verpflichten, mit der die Fremdublichkeit der vereinbarten Verrech- nungspreise fur Transaktionen zwischen verbundenen Parteien belegt wird Die einz 992 WBNr.20vom25.10.2006
Verrechnungspreisen, die nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen den Steuerbehörden obliegt (vgl. Aguaron/Garcia, TMTR 2005, Vol. 14, No. 10, Special Report, S. 26). Die Beweislastverteilung wirkt sich umsomehr aus, als die Steuerzahler nicht verpflichtet sind, eine Dokumentation zu erstellen. Zudem existieren in Spanien keine Strafgebühren für die Anpassung von Verrechnungspreisen. 5. Advance Pricing Agreements Seit 1996 existieren in Spanien Regelungen zum Abschluss von unilateralen, bilateralen und multilateralen Advance Pricing Agreements (APAs). Danach kann vor der Durchführung grenzüberschreitender Transaktionen ein Antrag auf ein APA bei den spanischen Finanzbehörden gestellt werden. Der Antrag des Steuerpflichtigen muss folgende Angaben enthalten: ˘ eine Beschreibung der erfassten Transaktion(en); ˘ eine Beschreibung und Begründung für die Anwendung der Verrechnungspreismethode; ˘ eine Auflistung von comparables (Vergleichsunternehmen); ˘ die Gewinnaufteilung zwischen den Beteiligten; ˘ Informationen über vergleichbare abgeschlossene APAs oder APA-Anträge in anderen Staaten; und ˘ eine Beschreibung aller weiteren Transaktionen zwischen den Beteiligten. Bislang wurde in der Praxis von der Möglichkeit, im Voraus Vereinbarungen zur Festlegung von Verrechnungspreisen durch APAs zu treffen, kaum Gebrauch gemacht. Dies liegt vorrangig an den bestehenden weichen Verrechnungspreisbestimmungen, die den Steuerpflichtigen keinen Grund geben, hohen administrativen Aufwand zu betreiben. Mangels Strafvorschriften und im Hinblick auf die Beweislastverteilung zu Lasten der Finanzverwaltung hatten internationale Konzerne in Spanien bislang kaum mit steuerlichen Konsequenzen aus ihrer Verrechnungspreisgestaltung zu rechnen. II. Geplante Änderungen der spanischen Verrechnungspreisvorschriften Die geplanten Änderungen der spanischen Verrechnungspreisvorschriften bestehen im Wesentlichen in einer Änderung des Art. 16 Ley del Impuestosobre la Renta (Entwurfsfassung in TMTR 2006, Vol. 14, No. 18, S. 742). 1. Die neuen Dokumentationspflichten Der Gesetzesentwurf sieht zunächst vor, Steuerzahler zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation zu verpflichten, mit der die Fremdüblichkeit der vereinbarten Verrechnungspreise für Transaktionen zwischen verbundenen Parteien belegt wird. Die einzelnen Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 322 Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise 992 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006
SPANIEN STEUERRECHT SEITE 323 GRUPPE 2FACH 5 Regelungen sollen hierbei eng an die Verrechnungspreisgrundsatze der OECD angelehnt sein. Die bisher schon nach der spanischen Rechtsprechung fur Dienstleistungen und Kosten- umlagen erforderliche Dokumentation des okonomischen Nutzens der empfangenen Leis- tungen soll unter den neuen Regelungen gesetzlich kodifiziert werden a)Wer unterliegt den neuen Dokumentationspflichten? Hervorzuheben ist, dass der spanische Entwurf nicht zwischen Transaktionen unterscheidet die zwischen zwei spanischen verbundenen Parteien erfolgen und solchen, die zwischen einer spanischen Partei und einer auslandischen Partei stattfinden. Dies hat zur Folge, dass Transaktionen zwischen zwei spanischen verbundenen Parteien ebenfalls dokumentiert werden mussen Zumindest unter europarechtlichen Gesichtspunkten erscheint diese Rege- Eine Einschrankung des in Spanien geltenden weiten Begriffs der verbundenen Parteien ist in den neuen Regelungen nicht vorgesehen. Im Wesentlichen sollen Transaktionen zwischen folgenden naturlichen und juristischen Personen von den Dokumentationspflichten erfasst Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihrem Gesellschafter Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihren Geschaftsfuhrern Transaktionen zwischen Gesellschaften und personen, die bis zum dritten grad mit Gesellschaftern oder geschaftsfuhrern verwandt sind Transaktionen zwischen Konzerngesellschaften Transaktionen zwischen einer gesellschaft und geschaftsfuhrern anderer gesellschaften die zum gleichen Konzern gehoren Transaktionen zwischen Gesellschaften und personen die bis zum dritten grad mit Gesellschaftern oder Geschaftsfuhrern anderer verwandt sind, die zum gleichen Konzern Transaktionen zwischen Gesellschaften bei einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung von mindestens 25 %: Transaktionen zwischen Gesellschaften, an denen die gleichen naturlichen Personen oder bis zum dritten grade verwandte personen einen anteil von mindestens 25% halten: Die Auswirkungen dieser extensive Definition von verbundenen Parteien werden durch die Erstreckung der Dokumentationspflichten auf inlandische Gesellschaften noch verstarkt Insbesondere erscheint es problematisch, inwieweit naturliche Personen den administrativen und finanziellen Aufwand einer Verrechnungspreisdokumentation bewaltigen sollen. Zu WBNr.20vom25.10.2006 993
Regelungen sollen hierbei eng an die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD angelehnt sein. Die bisher schon nach der spanischen Rechtsprechung für Dienstleistungen und Kostenumlagen erforderliche Dokumentation des ökonomischen Nutzens der empfangenen Leistungen soll unter den neuen Regelungen gesetzlich kodifiziert werden. a) Wer unterliegt den neuen Dokumentationspflichten? Hervorzuheben ist, dass der spanische Entwurf nicht zwischen Transaktionen unterscheidet, die zwischen zwei spanischen verbundenen Parteien erfolgen und solchen, die zwischen einer spanischen Partei und einer ausländischen Partei stattfinden. Dies hat zur Folge, dass Transaktionen zwischen zwei spanischen verbundenen Parteien ebenfalls dokumentiert werden müssen. Zumindest unter europarechtlichen Gesichtspunkten erscheint diese Regelung konsequent. Eine Einschränkung des in Spanien geltenden weiten Begriffs der verbundenen Parteien ist in den neuen Regelungen nicht vorgesehen. Im Wesentlichen sollen Transaktionen zwischen folgenden natürlichen und juristischen Personen von den Dokumentationspflichten erfasst sein: ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihrem Gesellschafter; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihren Geschäftsführern; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften und Personen, die bis zum dritten Grad mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern verwandt sind; ˘ Transaktionen zwischen Konzerngesellschaften; ˘ Transaktionen zwischen einer Gesellschaft und Geschäftsführern anderer Gesellschaften, die zum gleichen Konzern gehören; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften und Personen, die bis zum dritten Grad mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern anderer verwandt sind, die zum gleichen Konzern gehören; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften bei einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung von mindestens 25 %; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften, an denen die gleichen natürlichen Personen oder bis zum dritten Grade verwandte Personen einen Anteil von mindestens 25 % halten; ˘ „Transaktionen“ zwischen spanischen Gesellschaften und ausländischen Betriebsstätten; ˘ „Transaktionen“ zwischen ausländischen Gesellschaften und spanischen Betriebsstätten. Die Auswirkungen dieser extensiven Definition von verbundenen Parteien werden durch die Erstreckung der Dokumentationspflichten auf inländische Gesellschaften noch verstärkt. Insbesondere erscheint es problematisch, inwieweit natürliche Personen den administrativen und finanziellen Aufwand einer Verrechnungspreisdokumentation bewältigen sollen. Zu Spanien Steuerrecht Seite 323 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006 993